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Neue Meisterpflicht – Compliance im Handwerk.
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften macht der Gesetzgeber von seiner Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) Gebrauch. Im Zuge der Novellierung des Handwerksrechts im Jahr 2004 wurde die Zulassungspflicht in 53 Handwerken abgeschafft; dieses wird nun teilweise rückgängig gemacht.
Einzelne Handwerke werden von der Anlage B in die Anlage A der Hand-werksordnung übertragen, sodass für diese zukünftig eine Zulassungspflicht besteht. Wer einen selbständigen Betrieb eines solchen Handwerkes als stehendes Gewerbe ausüben möchte, muss in Zukunft wieder in die Handwerksrolle eingetragen sein, § 1 Abs. 1 HwO.
Dieses erfolgt, soweit der Betriebsinhaber oder Betriebsleiter einen Meisterbrief innehat, eine Ausübungsberechtigung besitzt oder die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung erfüllt, §§ 7 ff. HwO.
Das Gesetz soll noch in diesem Jahr verabschiedet werden.
Eine Zulassungspflicht besteht zukünftig wieder für folgende Handwerke:
Fliesen-, Platten-, und Mosaikleger
Betonstein- und Terrazzohersteller
Estrichleger
Behälter- und Apparatebauer
Parkettleger
Rollladen- und Sonnenschutztechni-ker
Drechsler und Holzspielzeugmacher
Böttcher
Glasveredler
Schilder- und Lichtreklamehersteller
Raumausstatter
Orgel- und HarmoniumbauerSoweit natürliche oder juristische Personen und Personengesellschaften derzeit bereits einen selbständigen Betrieb eines künftig zulassungspflichtigen Hand-werks ausüben, ist für diese ein Bestandsschutz gegeben.
Diese Gruppe ist durch die Wiedereinführung der Zulassungspflicht qualitativ anders betroffen als zukünftige Betriebsinhaber, da sie gegebenenfalls die Betriebstätigkeit einstellen müssten. Der § 126 HwO trägt dem durch Art. 14 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb insoweit Rechnung, als er eine Eintragung dieser Bestandsbetriebe in die Handwerksrolle von Amts wegen anordnet. Für etwaige Rechtsnachfolger gilt diese Ausnahmeregelung nicht. Diesen verbleibt eine Übergangszeit von sechs Monaten, um die Voraussetzungen der Eintragung zu erfüllen. Somit soll verhindert werden, dass Betriebe lediglich zum Zweck der Umgehung der Zulassungspflicht gegründet werden oder Handwerksbetriebe noch nach vielen Jahren durch Anteilsübertragungen oder Gesellschafterwechsel die Zulassungspflicht nicht erfüllen müssten.
Selbständig tätige Handwerker, die bisher nicht der Versicherungspflicht unter-lagen, werden durch die Änderung der Anlage A der Handwerksordnung nicht versicherungspflichtig. Diese genießen Vertrauensschutz durch die Änderung des Art. 2 des SGB VI, damit bereits getroffene Vorsorgedispositionen fortgeführt werden können und diese nicht einer zusätzlichen Beitragspflicht unterworfen werden.
Vor dem Hintergrund der geplanten Wiedereinführung der Meisterpflicht in den oben genannten Handwerken, besteht dringender Handlungsbedarf.
Wer beabsichtigt, eines der betroffenen Handwerke ohne Meisterbrief auszuüben oder nicht in Besitz einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO (sog. Altgesellenregelung) oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO ist, sollte unbedingt vor Inkrafttreten des Gesetzes die Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke vornehmen; also noch in 2019.Darüber hinaus besteht auch für Altgesellen Handlungsbedarf. Falls in Zukunft beabsichtigt ist, sich in einem der oben genannten Handwerke selbständig zu machen, benötigen Sie eine detaillierte und konkrete Bescheinigung des Ar-beitsgebers zum Nachweis einer leitenden Stellung, damit Sie eine Ausübungs-berechtigung nach § 7b HwO (sog. Altgesellenregelung) beantragen können. Dafür müssen Sie die Gesellenprüfung bestanden haben, dass entsprechende Handwerk mindestens sechs Jahre und davon vier Jahre in leitender Stellung ausgeübt haben.
Wie können wir Ihnen behilflich sein?
Frau Rechtsanwältin Simone Baiker, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, vertritt bundesweit seit Jahren Handwerker, die sich ohne Meisterbrief selbständig machen wollen.
So ist es neben der o.g. Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder der Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO grundsätzlich auch möglich, die beabsichtigte handwerkliche Tätigkeit im Reisegewerbe oder im unerheblichen, handwerklichen Nebenbetrieb oder Hilfsbetrieb auszuführen.
Wir betreuen gleichfalls eine Vielzahl von Mandanten, denen vorgeworfen wird, handwerkliche Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt zu haben und gegen die Bußgeldverfahren wegen etwaiger Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und gegen die Handwerksordnung geführt werden.
Auch unterstützen wir Mandanten, die Abmahnungen erhalten haben, weil für handwerkliche Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle Werbung gemacht haben sollen.
Gerne sind wir Ihnen behilflich.
Ansprechpartner:
Frau Rechstanwältin Simone Baiker
Fachanwältin für VerwaltungsrechtBaiker & Richter, Rechtsanwälte
Kaiserswerther Straße 263
40474 Düsseldorf
T: (0211) 58 65 156
F: (0211) 58 65 158
web: www.baiker-richter.deVerantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Baiker & Richter Rechtsanwälte, PartG
Herr Marcus Richter
Kaiserswerther Straße 263
40474 Düsseldorf
Deutschlandfon ..: 0211/5865156
fax ..: 0211/5865158
web ..: https://www.baiker-richter.de
email : mr@baiker-richter.deBaiker & Richter, Rechtsanwälte ist eine Verwaltungsrechtskanzlei mit Standort in Düsseldorf. In der Kanzlei sind nur Fachanwälte für Verwaltungsrecht beschäftigt. Gegründet wurde Baiker & Richter, Rechtsanwälte Anfang des Jahres 2005.
Ihr Dienstleistungsspektrum umfasst im Verwaltungsrecht bundesweit die Vertretung im Ausgangsverfahren, die Einlegung von Widersprüchen sowie die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, den Oberverwaltungsgerichten, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht.
Insbesondere werden folgende Rechtsgebiete bearbeitet:
Aufenthaltsrecht – kein Asylrecht
Beamtenrecht
Gewerberecht
Handwerksrecht
Hochschulrecht
Prüfungsrecht
Schulrecht
Soldatenrecht
Staatsangehörigkeitenrecht
Subventionsrecht
WasserrechtPressekontakt:
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Herr Marcus Richter
Kaiserswerther Straße 263
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email : mr@baiker-richter.deDisclaimer: Diese Pressemitteilung wird für den darin namentlich genannten Verantwortlichen gespeichert. Sie gibt seine Meinung und Tatsachenbehauptungen und nicht unbedingt die des Diensteanbieters wieder. Der Anbieter distanziert sich daher ausdrücklich von den fremden Inhalten und macht sich diese nicht zu eigen.
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Handwerksrecht: Wiedereinführung der Meisterpflicht
auf Presseverteiler publiziert am 20. Dezember 2025 in der Rubrik Presse - News
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