-
Dr. Patrick Stach über das Arbeitsrecht in der Schweiz
Die Sicherung und Wahrung des eigenen Arbeitsplatzes sind den Menschen heute immer wichtiger, wie Patrick Stach weiß. Daher werden auch viele Unannehmlichkeiten in Kauf genommen, die aus arbeitsrechtlicher Sicht eigentlich gar nicht zulässig wären. Was das Arbeitsrecht ist, was in den Gesetzen des Staates steht und ob es einen Kündigungsschutz gibt, erklärt uns Rechtsanwalt Patrick Stach von der Stach Rechtsanwälte AG (St. Gallen).WAS IST DAS ARBEITSRECHT?
Grundsätzlich ist das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch zahlreiche Gesetze und Vorschriften geregelt. Genauer bedeutet dies, dass das Arbeitsrecht dem Arbeitnehmerschutz dient und die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und deren Beschäftigten regelt. Basis dafür bilden das Obligationenrecht (OR), das Arbeitsgesetz (ArG) und das Mitwirkungsgesetz (MwG). Diese Gesetze werden mit Gesamtarbeitsverträgen (GAV) zwischen den Sozialpartnern ergänzt. Die Unternehmen selbst können weitere Aspekte zwischen dem Arbeitnehmer und der Firma, dem Arbeitgeber, definieren. In der Regel sind dies Präzisierungen der im GAV genannten Vereinbarungen, erfahren wir von Patrick Stach. Der individuelle Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss alle anderen Verträge und Gesetze beachten. Er kann jedoch weitere Rechte und Bestimmungen beinhalten, erläutert Stach. Allgemein lässt sich das Arbeitsrecht in drei Bereiche untergliedern:
o Öffentliches Arbeitsrecht
o Kollektives Arbeitsrecht
o IndividualarbeitsrechtWAS STEHT IN DEN GESETZEN DES STAATES?
Im Obligationenrecht sind allgemeine arbeitsrechtliche Bestimmungen geregelt. Diese minimalen gesetzlichen Vorschriften gelten für alle Unternehmen. So wird im OR unter anderem die Arbeitsvertragsform geregelt. Die unterschiedlichen Vertragsformen, die darin geregelt sind, sind:
o Einzelarbeitsvertrag, Art. 319 bis 343 OR
o Lehrvertrag, Art. 344 bis 346a OR
o Handelsreisendenvertrag, Art. 347 bis 350a OR
o Heimarbeitsvertrag, Art. 351 bis 354 OR
o Gesamtarbeitsverträge/GAV, Art. 356 bis 360 OR
o Normalarbeitsvertrag, Art. 359 bis 360 ORDas Arbeitsgesetz ist öffentliches Recht, informiert Patrick Stach. Das Arbeitsgesetz und die zugehörigen Verordnungen regeln den Schutz der Arbeitnehmenden, wie die Festlegung der Höchstarbeitszeiten.
Die Gesamtarbeitsverträge regeln die allgemeinen Bestimmungen für eine Branche. Der Mindestrahmen wird in einem privatrechtlichen Vertragswerk erweitert und den Bedürfnissen des entsprechenden Arbeitsplatzes beziehungsweise für das jeweilige Unternehmen angepasst. Falls der GAV für ein bestimmtes Problem keine Regelung vorsieht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen (OR, ArG, MwG), führt Patrick Stach weiter aus.
GIBT ES EINEN KÜNDIGUNGSSCHUTZ?
Der Kündigungsschutz soll Arbeitnehmer vor der Kündigung zu ungünstigen Zeitpunkten schützen. Grundsätzlich besteht in der Schweiz im privaten Arbeitsrecht Kündigungsfreiheit. Dies betrifft sowohl den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer, erläutert Patrick Stach. Auch ist eine Kündigung ohne einen berechtigten Anlass möglich. Ein Anwalt für Arbeitsrecht wird jedoch überprüfen, ob eine missbräuchliche Kündigung vorliegt und der allgemeine Kündigungsschutz greift. Nach Ablauf der Probezeit, die in der Regel zwischen ein bis maximal drei Monate dauert, darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden:
o Wenn der Arbeitnehmer Militärdienst oder Zivildienst leistet, sofern der Dienst mehr als elf Tage dauert, und während vier Wochen vor und nach dem Dienst.
o Wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeit verhindert ist. Im ersten Dienstjahr sind dies 30 Tage, bis zum 5. Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage.
o Während der Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt.
o Während der Arbeitnehmer, mit Erlaubnis des Arbeitgebers an einer durch eine Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland tätig ist.Weiter erfahren wir von Rechtsanwalt Patrick Stach, dass fristlose Kündigungen nur in seltenen Fällen möglich sind. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen, wie beispielsweise ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Arbeitgeber. Liegt kein triftiger Grund vor, ist die Kündigung zwar nicht rechtmäßig, aber nicht ungültig. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer eine Lohnfortzahlung seines Gehaltes, das auch bei einer rechtmäßigen Kündigung, mit Einhaltung der Kündigungsfristen, fällig gewesen wäre. Zudem erhält der fristlos gekündigte Arbeitnehmer, nach gerichtlichem Ermessen, eine Entschädigung im Umfang von maximal sechs Monatslöhnen. Eine fristlose Kündigung ist auch während einer Sperrfrist (vergleiche „Kündigung zur Unzeit“) zulässig, sofern wichtige Gründe vorliegen, erklärt Patrick Stach abschließend.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Stach Rechtsanwälte AG
Herr Patrick Stach
Poststrasse 7
9001 St. Gallen
Schweizfon ..: +41 (0)71 278 78 28
fax ..: +41 (0)71 278 78 29
web ..: https://stach.ch/
email : info@stach.chPROFESSIONALITÄT, EFFIZIENZ UND SERVICE.
Im Zentrum unseres Engagements stehen stets die individuellen Bedürfnisse und Ziele unserer Klientschaft, mit welchen wir eine langfristige Partnerschaft anstreben. Unser Team an qualifizierten und erfahrenen Juristen gewährleistet Ihnen jederzeit eine umfassende individuelle Betreuung von der Beratung in verschiedenen rechtlichen Angelegenheiten bis hin zur Vertretung vor Gerichten und Behörden.
Die bestmögliche Wahrung Ihrer Interessen sowie das zielorientierte Erarbeiten pragmatischer, wirtschaftlicher Lösungen sind unsere Herausforderungen, denen wir mit Kompetenz, Kreativität und Leidenschaft begegnen.
Unsere Rechtsanwälte sind Mitglieder des Schweizerischen Anwaltsverbandes und im Anwaltsregister und im Register der Notare des Kantons St.Gallen eingetragen.
Unsere Kanzlei wurde von der SIX Exchange Regulation als sachkundige Vertreterin nach Art. 43 Kotierungsreglement in den Produktbereichen Aktien (inkl. Partizipations- und Genussscheine), Hinterlegungsscheine und kollektive Kapitalanlagen anerkannt.
Unsere Kanzlei wurde von der BX Swiss AG als Listing Partner in sämtlichen Produktbereichen anerkannt.
Stach Rechtsanwälte AG wurde in der BILANZ Liste der Top Anwaltskanzleien der Schweiz 2019 im Rechtsgebiet „Private Equity und Venture Capital“ ausgezeichnet.
Pressekontakt:
Stach Rechtsanwälte AG
Herr Patrick Stach
Poststrasse 7
9001 St. Gallenfon ..: +41 (0)71 278 78 28
web ..: https://stach.ch/
email : stach-ra@clickonmedia-mail.deDisclaimer: Diese Pressemitteilung wird für den darin namentlich genannten Verantwortlichen gespeichert. Sie gibt seine Meinung und Tatsachenbehauptungen und nicht unbedingt die des Diensteanbieters wieder. Der Anbieter distanziert sich daher ausdrücklich von den fremden Inhalten und macht sich diese nicht zu eigen.
Bitte beachten Sie, dass für den Inhalt der hier veröffentlichten Meldung nicht der Betreiber von Presseverteiler.me verantwortlich ist, sondern der Verfasser der jeweiligen Meldung selbst. Weitere Infos zur Haftung, Links und Urheberrecht finden Sie in den AGB.
Arbeitsrecht in der Schweiz
auf Presseverteiler publiziert am 14. September 2021 in der Rubrik Presse - News
News wurde 77 x angesehen
Sie wollen diese Pressemitteilung verlinken? Der Quellcode lautet:
Domain Adressen die Sie kaufen können - jetzt informieren.
Web-Adressen die wir aus unserem Bestand verkaufen. Dazu zählen u.a.:- informieren vergleichen sparen (www.informieren-vergleichen-sparen.de)
- informieren vergleichen (www.informieren-vergleichen.de)
- informieren sparen (www.informieren-sparen.de)
- informieren vergleichen kaufen (www.informieren-vergleichen-kaufen.net)
- informieren buchen sparen (www.informieren-buchen-sparen.de)
- informieren vergleichen buchen reisen (www.informieren-vergleichen-buchen-reisen.de)
- buchen Sie online (www.buchen-sie-online.de)
Arbeitsrecht in der Schweiz
Lesezeit dieser Pressemitteilung ca. 3 Minuten, 38 Sekunden
Presseartikel-ID 56152
auf Presseverteiler suchen
online Presseverteiler von Pressemitteilungen
Die Veröffentlichung von Pressemitteilungen im Web wird durch einen Presseverteiler vereinfacht. Mit einem Klick sendet dieser Ihren Content an diverse Portale weiter. Arbeitszeit und Geld sparen - bequemer kann Pressearbeit nicht sein.
neue Pressemitteilungen
- Noram treibt aktualisierte vorläufige wirtschaftliche Bewertung voran, um aktuelle Branchenstandards und das erweiterte Potenzial an kritischen Mineralen zu berücksichtigen
- Fred Zdan tritt dem FintechWerx-Team bei
- Sichere und zertifizierte Festplatten- und Datenträgervernichtung in Essen: ProCoReX Europe GmbH – Europaweit
- Neue Kooperationsmodelle für Genossenschaften: Mehr wirtschaftlicher Nutzen für Mitglieder und Regionen
- Generationswechsel in der Geschäftsstellenführung der KBU Logistik
- Reizdarmsyndrom und PMA-Zeolith: Wissenschaft bestätigt Wirkweise des optimierten Zeolith
- HARIBO als Werbeartikel: Wenn aus einem kleinen Tütchen ein großer Markenauftritt wird
- InvestorsHub.com zu Stallion Uranium: Wie Bohrungen „das Gute zutage fördern“
- Stefan Szczesny zum 75. Geburtstag 2026: Soloausstellung „Farbe & Zeichnung im Licht des Südens“
- NIOBs sechs Projekte in Québec im Stadium der Bohrreife wurden zur Gänze genehmigt
- Atlas Salt schließt Logistik-Pakt mit CN Rail: Hebel für Margen und Reichweite
- Logistik-Pakt mit CN Rail: Hebelt Atlas Salt jetzt die Projektmargen?
- Wie viel Vertrauen verdient eine Simulation?
- The Cool Caps und DJ Pulpo Jones – Frühstück im Bett
- Kingsmen durchteuft 1,40 Meter mit 433 g/t AgÄq (239 g/t Ag) bei Las Coloradas und erweitert die in die Tiefe und im Streichen offene hochgradige Silberzone
- ZenaTech schließt die 28. Übernahme im Bereich Drone-as-a-Service ab und erweitert sein Portfolio um ein in Kanada ansässiges Bauingenieur- und Tragwerksplanungsbüro mit Kunden in fünf Provinzen
- Aventis Energy hebt das uranhöffige System auf dem Uranprojekt Corvo hervor
- IsoEnergy und DISA Technologies geben den Abschluss der Transaktion zur Gründung der DISA Uranium Corporation bekannt
Presseverteiler – Kategorien
Presseverteiler – Archiv
News verteilen mit unserem Presseverteiler
