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Güteantrag bietet außergerichtliche Möglichkeit zur Fristwahrung vor Jahresende: Bereits mit Eingang des Güteantrags wird die Verjährung gehemmt und der weitere Ablauf der Frist rechtlich gestoppt.
Staatlich anerkannte Gütestelle informiert über rechtssichere Fristwahrung nach § 204 BG_Karlsruhe. (bid)_ Zum Jahresende 2025 droht für viele zivilrechtliche Ansprüche der Eintritt der Verjährung. Forderungen, Schadensersatzansprüche oder vertragliche Ansprüche können mit Ablauf des 31. Dezember 2025 unwiederbringlich verloren gehen, wenn keine rechtzeitigen Maßnahmen zur Fristwahrung ergriffen werden.
Eine Möglichkeit zur rechtssicheren Fristwahrung bietet die Einleitung eines Güteverfahrens bei einer staatlich anerkannten Gütestelle für außergerichtliche Streitbeilegung. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird die Verjährung bereits mit Eingang des Güteantrags bei der Gütestelle gehemmt und der weitere Ablauf der Frist rechtlich gestoppt. Eine Zustimmung der Gegenseite ist hierfür nicht erforderlich.
Frank Armbruster, der eine staatlich anerkannte Gütestelle für außergerichtliche Streitbeilegung betreibt, weist darauf hin, dass das Güteverfahren insbesondere zum Jahresende eine praxisnahe und außergerichtliche Alternative zur Klageerhebung darstellt. Ziel ist es, Zeit zu gewinnen, Fristen zu sichern und zugleich eine sachliche Einigung außerhalb des Gerichtsverfahrens zu ermöglichen.
Die Hemmung der Verjährung wirkt für die Dauer des Güteverfahrens und endet frühestens sechs Monate nach dessen Abschluss, etwa bei Scheitern oder Nichtteilnahme der Gegenseite. Damit verschafft das Verfahren den Beteiligten zusätzlichen Handlungsspielraum, ohne sofort gerichtliche Schritte einleiten zu müssen.
_“Viele Menschen merken erst im Dezember, oft kurz vor den Feiertagen, dass ihre Ansprüche zum Jahresende verjähren. Ein geordneter Güteantrag schafft sofort Rechtssicherheit und stoppt die Verjährungsfrist. Wir sind deshalb bewusst auch über die Feiertage, zwischen den Jahren und am 31.12.2025 erreichbar, damit niemand seine Forderungen allein aus Zeitgründen verliert.“ (Frank Armbruster, staatlich anerkannte Gütestelle)_
Der Güteantrag kann von Privatpersonen, Unternehmen oder Rechtsanwälten gestellt werden. Voraussetzung ist, dass der Antrag vollständig und fristgerecht bei der Gütestelle eingeht. Entscheidend ist dabei nicht der Erfolg des Verfahrens, sondern allein die ordnungsgemäße Antragstellung.
Die Gütestelle ist bundesweit tätig, die Antragstellung ist unabhängig vom Wohn- oder Geschäftssitz der Beteiligten möglich.
Weitere Informationen zum Ablauf des Güteverfahrens, zur Antragstellung sowie zu den formalen Voraussetzungen sind unter www.gueteantrag.de abrufbar.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Staatlich anerkannte Gütestelle & Mediation – Frank Armbruster
Herr Frank Armbruster
Bahnhofplatz 2
76137 Karlsruhe
Deutschlandfon ..: 0721 603200-10
fax ..: 0721 603200-19
web ..: https://www.gueteantrag.de
email : kanzlei@gueteantrag.deStaatlich anerkannte Gütestelle für außergerichtliche Streitbeilegung – Frank Armbruster
Die staatlich anerkannte Gütestelle für außergerichtliche Streitbeilegung von Frank Armbruster bietet strukturierte und rechtssichere Güteverfahren zur außergerichtlichen Klärung von Konflikten. Ziel ist es, Streitigkeiten effizient, vertraulich und lösungsorientiert beizulegen und insbesondere Fristen rechtssicher zu wahren.
Die Gütestelle ist bundesweit tätig. Güteanträge können unabhängig vom Wohn- oder Geschäftssitz der Beteiligten gestellt werden. Das Angebot richtet sich an Privatpersonen, Unternehmen, Institutionen sowie Rechtsanwälte, die eine sachliche und rechtlich fundierte Alternative zum gerichtlichen Verfahren suchen. Weitere Informationen unter: www.gueteantrag.de
Pressekontakt:
Staatlich anerkannte Gütestelle & Mediation – Frank Armbruster
Herr Frank Armbruster
Bahnhofplatz 2
76137 Karlsruhefon ..: 0721 603200-10
email : kanzlei@gueteantrag.deDisclaimer: Diese Pressemitteilung wird für den darin namentlich genannten Verantwortlichen gespeichert. Sie gibt seine Meinung und Tatsachenbehauptungen und nicht unbedingt die des Diensteanbieters wieder. Der Anbieter distanziert sich daher ausdrücklich von den fremden Inhalten und macht sich diese nicht zu eigen.
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Ansprüche vor dem 31.12.2025 sichern: Güteantrag stoppt Verjährungsfrist
auf Presseverteiler publiziert am 15. Dezember 2025 in der Rubrik Presse - News
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Ansprüche vor dem 31.12.2025 sichern: Güteantrag stoppt Verjährungsfrist
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