• Ab 27. September 2026 verbietet die EU-Richtlinie 2024/825 („EmpCo“) pauschale Umweltwerbung wie „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ ohne Nachweis “ betroffen sind Unternehmen jeder Größe.

    BildTeaser / Untertitel

    Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland neue Regeln für Umweltwerbung:

    Die EU-Richtlinie 2024/825 („EmpCo“) untersagt pauschale Begriffe wie

    „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „öko“ ohne belegbaren Nachweis “ auf

    Websites, in Shops, auf Verpackungen und in Social Media. Viele Unternehmen

    haben ihre Werbetexte noch nicht angepasst.

    Pressetext

    Berlin, 12.07.2026. Zum 27. September 2026 ändert sich das Werberecht

    für Umweltaussagen grundlegend: Ab diesem Tag sind die Vorgaben der

    EU-Richtlinie 2024/825 “ bekannt als EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers

    for the Green Transition“) “ in Deutschland auf die gesamte Werbepraxis

    anzuwenden. Deutschland hat die Richtlinie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung

    des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt, verkündet im

    Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2026 Nr. 43).

    Was sich konkret ändert

    Kern der Neuregelung sind sogenannte Per-se-Verbote: Bestimmte Werbeaussagen

    gelten künftig ohne Einzelfallabwägung als unlauter. Dazu zählen insbesondere:

    -Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis: Begriffe wie „umweltfreundlich“,

    „öko“, „grün“, „naturfreundlich“ oder „energieeffizient“ dürfen nur noch

    verwendet werden, wenn die beworbene hervorragende Umweltleistung belegt ist

    und der Beleg für Verbraucher erkennbar ist.

    -Werbung mit Klimaneutralität durch Kompensation: Aussagen wie

    „klimaneutral“, „CO2-neutral“ oder „klimapositiv“, die sich auf die

    Kompensation von Treibhausgasemissionen stützen, sind in der Werbung

    gegenüber Verbrauchern künftig unzulässig.

    -Nachhaltigkeitssiegel ohne anerkanntes System: Eigene Umwelt- oder

    Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur noch gezeigt werden, wenn sie auf einem

    Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlicher Stelle festgelegt wurden.

    -Zukunftsversprechen ohne Plan: Aussagen wie „klimaneutral bis 2030“

    erfordern künftig unter anderem einen detaillierten und realistischen

    Umsetzungsplan mit überprüfbaren Zielen und unabhängiger Überwachung.

    Die Rechtsprechung ist bereits vorausgegangen

    Bereits im Juni 2024 hat der Bundesgerichtshof im sogenannten

    „klimaneutral“-Urteil (Urteil vom 27.06.2024, Az. I ZR 98/23) entschieden, dass

    die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ irreführend sein kann, wenn nicht

    bereits in der Werbung selbst erläutert wird, dass die Klimaneutralität nur

    durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird. Die EmpCo-Richtlinie geht über

    diese Rechtsprechung hinaus und verbietet kompensationsgestützte

    Klimaneutralitätswerbung gegenüber Verbrauchern generell.

    Wer betroffen ist

    Die neuen Regeln gelten für Werbung gegenüber Verbrauchern in der EU „

    unabhängig von der Unternehmensgröße. Betroffen sind damit auch kleine und

    mittlere Unternehmen: von der Website über den Online-Shop und

    Produktverpackungen bis zu Newslettern und Social-Media-Beiträgen. Bei

    Verstößen kommen nach dem UWG insbesondere Abmahnungen, Unterlassungs- und

    Schadensersatzansprüche in Betracht, etwa durch Mitbewerber oder

    klagebefugte Verbände. Bußgelder nach § 19 UWG sind in besonderen, EU-weit

    koordinierten Verfahren möglich und können dort als gesetzliches Höchstmaß bis

    zu 4 % des Jahresumsatzes erreichen.

    Was Unternehmen jetzt tun können

    Der erste Schritt ist eine Bestandsaufnahme: Welche umweltbezogenen Aussagen

    finden sich aktuell auf der eigenen Website, im Shop und in

    Marketingmaterialien? Aussagen, die sich nicht belegen lassen, sollten bis zum

    Stichtag überarbeitet oder entfernt werden. Für die rechtliche Bewertung des

    Einzelfalls empfiehlt sich die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen

    Rechtsanwalt.

    Einen kostenlosen automatisierten Erst-Check der eigenen Website bietet

    Empcora unter https://empcora.de an: Die Software durchsucht Websites auf

    mehr als 40 umweltbezogene Begriffe und Formulierungen, die unter die neuen

    Regelungen fallen können, und zeigt die Fundstellen im Kontext. Die Prüfung

    ist eine technische Analyse und ersetzt keine Rechtsberatung.

    Über Empcora

    Empcora (https://empcora.de) ist eine Software zur automatisierten Prüfung

    von Websites auf umweltbezogene Werbeaussagen im Hinblick auf die

    EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und das UWG. Unternehmen, Agenturen und

    E-Commerce-Anbieter erhalten einen Bericht mit Fundstellen, Einordnung und

    Rechtsgrundlagen.

    Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

    Marcel Schlüter IT-Services
    Marcel Schlüter
    Kollwitzstraße 76
    10435 Berlin
    Deutschland

    fon ..: 015154653906
    web ..: https://empcora.de
    email : kontakt@empcora.de

    Empcora ist eine Software zur automatisierten Prüfung von Websites auf umweltbezogene Werbeaussagen. Das Werkzeug durchsucht Webseiten, Online-Shops und dort verlinkte Dokumente nach Begriffen und Formulierungen, die unter die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) fallen können, und erstellt einen Bericht mit Fundstellen, Einordnung und den zugehörigen Rechtsgrundlagen. Der Basis-Check ist kostenlos; für Unternehmen, Agenturen und E-Commerce-Anbieter stehen erweiterte Prüfungen sowie ein laufendes Monitoring zur Verfügung. Die Prüfung ist eine technische Analyse und ersetzt keine Rechtsberatung. Empcora wird von Marcel Schlüter IT-Services in Berlin entwickelt und betrieben.

    Pressekontakt:

    Marcel Schlüter
    Herr Marcel Schlüter
    Kollwitzstraße 76
    10435 Berlin

    fon ..: 015154653906
    email : ms@mschlueter.net


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    EmpCo-Richtlinie: Warum Unternehmen ihre Website vor dem 27. September 2026 überprüfen sollten

    auf Presseverteiler publiziert am 12. Juli 2026 in der Rubrik Presse - News
    News wurde 41 x angesehen

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