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Seit 28. 06. 2025 zwingt das BFSG Makler und Verwalter zu barrierefreien Websites, PDFs und Portalen. Wer jetzt nicht nachbessert, riskiert hohe Bußgelder und Abmahnungen.
Barrierefreiheit ist jetzt PflichtWas Immobilienmakler & Wohnimmobilienverwalter seit 28. Juni 2025 beim BFSG beachten müssen
Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Deutschland voll wirksam. Was bis dahin für viele Betriebe noch ein abstraktes Zukunftsthema war, ist nun verbindliches Recht: Digitale Angebote, die sich an Verbraucher richten, dürfen nur noch bereitgestellt werden, wenn sie barrierefrei sind. Für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter hat das Gesetz besondere Sprengkraft – schließlich hängen Exposés, Portale und Self-Service-Apps inzwischen direkt am Kerngeschäft. Wer jetzt nicht nachgezogen hat, riskiert Bußgelder von bis zu 100 000 Euro, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sowie im Extremfall die Abschaltung der Website.
Warum trifft das BFSG die Immobilienbranche besonders hart?
Hoher Digitalisierungsgrad
Besichtigungskalender, 360-Grad-Rundgänge, Reservierungs- und Bewerberportale – Immobilienprozesse sind längst online. Fast jeder dieser Kontaktpunkte ist als „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ klar vom BFSG erfasst.PDF-Exposés und Vertragsunterlagen
PDF bleibt das Standardformat für Grundrisse, Energieausweise und Mietverträge. Für Screenreader sind viele dieser Dokumente jedoch unlesbar. Das Gesetz verlangt nun korrekt getaggte PDFs, alternative Bildbeschreibungen und barrierefreie Formularfelder.Heterogene Systemlandschaften
Zwischen Makler-CMS, CRM, ERP und Vermieter-Apps tummeln sich proprietäre Tools und SaaS-Lösungen unterschiedlicher Altersklassen. Die nachträgliche Barrierefreiheit wird dadurch komplexer und teurer, je später man ansetzt.Konkret: Diese Anforderungen gelten seit 28. Juni 2025
Praktische Anforderungen und erste Schritte im Überblick – ganz ohne Tabellenform
Websites und Portale: Seit Inkrafttreten des BFSG müssen alle öffentlich zugänglichen Seiten die Vorgaben der Norm EN 301 549 bzw. der WCAG 2.1 AA erfüllen. Konkret heißt das: komplette Tastatur-Bedienbarkeit, ausreichende Farbkontraste, sichtbare Fokus-Umrandungen, aussagekräftige Alternativtexte sowie eine saubere, semantische Überschriften- und Landmark-Struktur.
PDF-Downloads: Exposés, Energieausweise oder Mietverträge müssen für Screenreader verständlich sein. Das gelingt nur mit korrekt getaggten PDF/UA-konformen Vorlagen, klarer Lesereihenfolge und Alternativtexten für eingebettete Bilder. Eine automatisierte Abschlussprüfung – etwa mit PAC oder axesPDF – stellt die Qualität sicher.
Chatbots und Termin-Widgets: Digitale Assistenten dürfen nicht auf Mauseingaben angewiesen sein und müssen Ausgaben über Screenreader liefern. Entwickelnde integrieren dafür ARIA-Labels, kümmern sich um sauberes Fokus-Management und setzen Live-Regions ein, damit neue Inhalte vorgelesen werden.
Self-Service-Terminals (z. B. Hauszugangs- oder Schließanlagen-Kioske): Für bestehende Geräte gilt noch eine Übergangsfrist bis 2030; danach müssen auch sie barrierefrei sein. Praxisnah heißt das: Austausch veralteter Hardware, Ergänzung alternativer Touch- oder Tastensteuerungen und Bereitstellung von Audio-Ausgaben.
Kleinstunternehmen: Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz fallen grundsätzlich unter eine Ausnahmeregel. Sie müssen jedoch nachweisen, dass die Umsetzung eine „unverhältnismäßige Belastung“ darstellt – inklusive nachvollziehbarer Aufwand-/Nutzen-Analyse und dokumentierter Entscheidung.
Sanktionen und Überwachung
Die Marktüberwachungsbehörden der Länder reagieren bereits auf Verbraucherbeschwerden. Bei Verstößen fordern sie zunächst Abhilfe innerhalb kurzer Fristen; bei Untätigkeit folgen Zwangsgelder, Bußgelder und letztlich die Untersagung des Angebots. Abmahnfähige Wettbewerbsverstöße kommen hinzu. Wer hingegen frühzeitig handelt, signalisiert Kundenorientierung und stärkt die eigene Marke.
Stefan Straßburg, COO Aktion-Barrierefrei.org:
„Barrierefreiheit ist kein Kostentreiber, sondern ein Marktöffner. In Deutschland leben 13 Millionen Menschen mit Behinderung – plus ältere Nutzerinnen und Nutzer, die von guter Usability profitieren. Wer zugänglich ist, verkauft schneller und rechtssicher.“Fünf Schritte zur schnellen Compliance
48-Stunden-Audit
Automatisches und manuelles Testing der Top-20 Seiten, PDFs und Formulare. Ergebnis: Ampelreport mit Prioritätenliste.Quick-Fix-Sprint (2 Wochen)
Umsetzung der dringlichsten Punkte (Kontraste, Alternativtexte, Tastaturfokus, semantische Überschriften).Accessible PDF-Pipeline
Einführung barrierefreier Exposé-Vorlagen; Schulung der Marketingabteilung.CMS-Upgrade & UI-Pattern-Library
Einheitliche Komponenten (Buttons, Formulare, Modale) mit ARIA-Labels und validem HTML.Qualitätssicherung & Monitoring
Integration automatischer Accessibility-Checks in den Release-Prozess; jährliches Re-Audit.Unterstützung von Aktion-Barrierefrei.org
Die Initiative bietet speziell für Makler und Verwalter:
Express-Audits & Sofortmaßnahmen durch zertifizierte WCAG-Experten
Entwickler-Support für TYPO3, WordPress, onOffice, FlowFact & Co.
Rechtssichere Dokumentation für die Marktüberwachung
Team-Trainings zu barrierefreiem Content und barrierefreiem PDF
Mehr Informationen: https://aktion-barrierefrei.org/handlungsfelder/barrierefreie-webseiten-fur-unternehmen
Redaktioneller Service
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Alt-Text:
Illustration: Stadtsilhouette, Laptop mit barrierefreiem Immobilien-Exposé, Kalender „28. Juni 2025“; Überschrift „BFSG-Countdown – Barrierefreie Immobilien-Websites“, in Blau-Grün-Orange gehalten.
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aktion-barrierefrei.de ist eine Initiative der camindu GmbH
Herr Stefan Straßburg
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63814 Mainaschaff
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email : s.strassburg@aktion-barrierefrei.orgUnterstützung durch Aktion-Barrierefrei.org
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Was Immobilienmakler & Wohnimmobilienverwalter seit 28. Juni 2025 beim BFSG beachten müssen
auf Presseverteiler publiziert am 17. Juli 2025 in der Rubrik Presse - News
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