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Die EU-Urheberrechtsreform war umstritten und hat für heftige Konflikte gesorgt. Artikel 17 erlegt Plattformbetreibern umfangreiche Pflichten auf.
Artikel 17 der Urheberrechtsreform soll den umstrittenen Artikel 13 ersetzen. Nach langwierigen Diskussionen wurde der Uploadfilter für digitale Plattformen, wie YouTube & Co., letztendlich nicht mehr umgesetzt. Dennoch müssen Betreiber sich auf weitreichende Änderungen gefasst machen.
Bisher war es in der Praxis beinahe unmöglich, Urheber, deren Werke auf Plattformen wie YouTube, Facebook und Instagram rechtswidrig hochgeladen und verwendet worden seien, angemessen zu vergüten. Die Nachverfolgung der großen Masse an Daten war technisch nicht umzusetzen.
Eine gesetzliche Umstellung auf EU-Ebene soll diesen Umstand beseitigen. Bis zum Mai 2021 haben die EU-Staaten noch Zeit, die Anforderungen in neues nationales Recht umzusetzen.
Plattform-Betreiber müssen nachweisbar Lizenzen der Urheber erwerben
Anders als von manchen Parteien erwartet und bisher im Urheberrecht vorgesehen, muss nicht der Verwender, also der Uploader der urheberrechtlich geschützten Werke eine Lizenz erwerben, sondern die Plattformen selbst.
Ansonsten ist er für den rechtswidrigen Gebrauch haftbar zu machen. Es gibt jedoch zwei Möglichkeiten, wie Plattform-Betreiber diese Haftung umgehen können.
Hat der Betreiber sich intensiv um den Erwerb einer Lizenz bemüht und es war nicht möglich, zusätzlich alle Anstrengungen zur Verhinderung eines Urheberrechtsverstoßes unternommen und letztens alle illegalen Uploads gelöscht oder blockiert, so kann er nicht haftbar gemacht werden.
Die zweite Möglichkeit sieht vor, dass der Betreiber einen Uploadfilter installiert, der die Werke automatisch auf das Vorliegen einer Lizenz prüft. Damit wurde der Uploadfilter als zweite alternative Möglichkeit berücksichtigt, obwohl Experten an der technischen Umsetzbarkeit zweifeln.
Neue Vergütungsmöglichkeiten für Kreativschaffende
Kreativschaffenede, die von den bisherigen Bedingungen betroffen und deren Urheberrechte durch die Verwendung auf Plattformen verletzt worden waren, ergeben sich so neue Verdienstmöglichkeiten.
Die EU-Urheberrechtsreform schafft einen neuen rechtlichen Rahmen für die Vergütung von Werken, sofern lizenzrechtliche Verträge vorliegen und mit den Plattformbetreibern kooperiert wird.
Daher sollten diese sich an spezialisierte Rechtsanwälte wenden und entsprechende Verträge vorbereiten, die eine gewerbliche Verwendung der Werke vorsehen. Es ist davon auszugehen, dass die Plattformbetreiber im großen Umfang Lizenzen erwerben, um die technische Schwierigkeit bis Unmöglichkeit der Realisierung eines Upload-Filters zu umgehen.
Dr. Hauke Scheffler, Gründer der Rechtsanwaltsgesellschaft Juslegal und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, ist auf die Erstellung derartiger Lizenzverträge spezialisiert.
Mit seiner neuen Kanzlei in München unterstützt er gewerbliche Mandanten bei der Durchsetzung ihrer urheberrechtlichen Ansprüche.Weitere Informationen finden Sie unter: https://juslegal.de/anwalt-urheberrecht-muenchen/
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
JusLegal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Herr Dr. Hauke Scheffler
Keplerstraße 1
81679 München
Deutschlandfon ..: 089 37418532
web ..: https://juslegal.de/anwalt-urheberrecht-muenchen/
email : office@juslegal.deDie Juslegal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine auf Urheberrecht und Medienrecht spezialisierte Kanzlei. Der Gründer und Inhaber, Dr. Hauke Scheffler, ist Fachanwalt für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz und damit besonders für urbeber- und medienrechtliche Anliegen qualifiziert.
Mandanten profitieren daher nicht nur von der tiefgründigen Expertise im Urheberrecht, sondern können im Streitfall angemessen vertreten und verteidigt werden. Besonders der Einsatz von Abmahnungen als Mittel zur Rechtsdurchsetzung sowie die Abwehr von Abmahnungen gehören zu Herrn Dr. Hauke Schefflers Spezialgebieten.
Pressekontakt:
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Herr Dr. Hauke Scheffler
Keplerstraße 1
81679 Münchenfon ..: 089 37418532
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email : office@juslegal.deDisclaimer: Diese Pressemitteilung wird für den darin namentlich genannten Verantwortlichen gespeichert. Sie gibt seine Meinung und Tatsachenbehauptungen und nicht unbedingt die des Diensteanbieters wieder. Der Anbieter distanziert sich daher ausdrücklich von den fremden Inhalten und macht sich diese nicht zu eigen.
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Die Urheberrechtsreform verlagert Verantwortlichkeiten zu Plattform-Betreibern
auf Presseverteiler publiziert am 12. Dezember 2020 in der Rubrik Presse - News
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