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Zweimal vor Gericht gewonnen – Max Weiss Programme fallen nicht unter das FernUSG
Marketing-Versprechen begegnen einem alltäglich im Dschungel der Online-Welt, davon kann auch Max Weiss ein Lied singen. Schließlich wirbt so manche Kanzlei mit spektakulären Erfolgsgarantien um Mandaten zu gewinnen – und das durchaus auf seine Kosten. Die Sache hat nur einen Haken, einen, der sogar recht groß ist: Die Angebote der Weiss Consulting & Marketing GmbH fallen überhaupt nicht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz. Der Vorteil: Der Anbieter hat es schwarz auf weiß und das in Form von Gerichtsurteilen. Zwei Landesgerichte haben geurteilt und der Coach aus Bad Tölz ist mit klaren Siegen aus dem rechtlichen Boxring gestiegen. Es ist natürlich reine Spekulation, aber dieser Umstand dürfte den Klägern weniger geschmeckt haben. Obendrein sind sie auch noch von der Kanzlei vertreten worden, die sich bereits 2024 mit dem vorläufigen Urteil auf Mandantenwerbung begeben hat.Die überfällige Reinigung? Ja, aber bitte im passenden Bereich!
Ein Blick auf die Coaching-Szene zeigt durchaus, dass ein Putzkommando Zeit wurde. In den letzten Jahren ist eine Armee an Schnellverdienern aus dem Boden geschossen, die mit großspurigen Versprechen unerfahrene Kunden abgezockt haben. Es wurden wild Programme zusammengeschustert, um an der schnellen Fahrt auf dem Glückszug teilzunehmen. Emotionale Verkaufstaktiken und falsche Erfolgsversprechen lockten zum Vertragsabschluss – und nicht selten gab es dafür mit Glück ein paar Videos und nicht nur heiße Luft.
Das zeigt eindeutig, dass die Schutzfunktion des FernUSG hilfreich und angebracht ist. Wer Coachings als Online-Kurs verkauft, muss sich an entsprechende Regeln halten.
Wer nun aber auf den Glückszug gegen „unseriöse Coaching-Anbieter“ aufspringt, möge doch vorher prüfen, wen er als schwarzes Schaf an den virtuellen Pranger stellt – oder wo mit Farbe manuell nachgeholfen werden musste, wie im Fall von Max Weiss. Denn wer hinschaut, wird rasch merken, dass das Max Weiss Coaching individuelle Begleitung, statt Massenabfertigung bietet und auch, dass der Anteil an Live-Interaktionen deutlich den der vorgefertigten Lernmodule übersteigt. Nicht zu vergessen, dass es statt pauschaler Erfolgsrezepte um die persönliche Entwicklung geht.
Welche Kriterien gelten für das FernUSG?
Das FernUSG hat klare Regeln, die eigentlich nicht falsch interpretiert werden können. Es müssen drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein, damit es greifen kann. Bei einem Blick auf diese Regeln wird rasch klar, warum die Programme von Max Weiss mit Fernunterricht und dem entsprechenden Gesetz nichts zu tun haben:
Entgeltliche Wissensvermittlung (schulisch/beruflich)
* Systematischer Lehrplan mit festgelegten Lernzielen
* Strukturierte Module in logischer Reihenfolge
* Vermittlung messbarer Kenntnisse und Fähigkeiten
* Fokus auf standardisiertes FachwissenRäumliche Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden
* Überwiegend asynchrone Wissensvermittlung
* Mehr als 50% der Inhalte ohne direkten Kontakt
* Primäre Nutzung von Lehrbriefen, Videos und Selbstlernmaterialien
* Kein direkter Austausch während der WissensvermittlungÜberwachung des Lernerfolgs
* Tests, Prüfungen oder Bewertungen
* Hausaufgaben mit Korrektur und Feedback
* Fortschrittskontrolle durch den Anbieter
* Zertifikate und Abschlussnachweise
* Messbare Lernziele mit ErfolgskontrolleWarum Max Weiss außerhalb des FernUSG-Anwendungsbereichs liegt
Es ließe sich durchaus mit einem Satz ausdrücken: Die Programme von Max Weiss sind Coaching und kein Fernunterricht.
Fakt ist, dass das Angebot vom Max Weiss Coaching praktisch keine der FernUSG-Kriterien erfüllt. Der klare Schwerpunkt liegt auf direkter Interaktion. So überwiegen die Live-Calls deutlich das vorhandene Videomaterial. Auch die räumliche Trennung ist eine Fehlanzeige. Das Landgericht Koblenz stellte fest, dass Kontakt und Präsenzveranstaltungen bei Max Weiss dazu gehören.
Auch standardisierte Wissensvermittlung oder Massenabfertigung nach Schema F sucht man vergeblich. Derweil Fernlehrgänge einen Lehrplan abarbeiten, bietet Max Weiss individuelle Beratung für konkrete Unternehmerprobleme.
Und wer nun noch eins und eins zusammenzählen kann, wird rasch merken: Wie soll da eine Lernerfolgskontrolle funktionieren? Lässt sich persönliche Entwicklung und unternehmerischer Erfolg mit Tests messen? Auch das Landgericht Memmingen hat festgestellt, dass bei der Vermittlung von Denkweisen und Einstellungen keine objektiv messbare Lernkontrolle stattfinden kann. Tests? Abschlussprüfungen? Undenkbar bei dem von Max Weiss angebotenen Coaching.
Warum „Geld-zurück-Garantien“ oft platzen
Auch wenn rechtlich belegt ist, dass die Angebote von Max Weiss nicht unter das FernUSG fallen: Selbst wenn es so wäre, bestünde noch keine Garantie auf eine volle Rückerstattung! Natürlich wirbt es sich gut mit „Sie bekommen Ihr Geld garantiert zurück“ – doch diese rechtliche Sicherheit existiert ganz einfach nicht und so manche juristische Seifenblase zerplatzt und das zum Nachteil des Mandanten.
So hat das Amtsgericht in Paderborn (Urteil vom 12.09.2025, Az. 571 C 183/24) klargestellt: Auch nichtige FernUSG-Verträge berechtigen nicht automatisch zur kompletten Geldrückforderung.
Denn: Für genutzte Leistungen kann einem Coach ein Wertersatz zustehen, wenn erbrachte Leistungen bereits genutzt wurden.Aus eigener Erfahrung, wenn auch auf der Gewinnerseite, kann Max Weiss bestätigen: Die Werbung von Rechtsvertretern suggeriert durchaus etwas anderes und so mancher Mandant dürfte überrascht sein, welche Lücke zwischen pauschalen Erfolgsversprechen und gerichtlicher Realität klafft.
Gerichtliche Klarstellung statt Marketing-Versprechen
Die Bilanz für Max Weiss ist eindeutig: Er hat nicht nur rechtlich gewonnen, sondern auch ein Zeichen für die Coaching-Branche gesetzt. Während manche Kanzleien mit fragwürdigen Zusagen versuchen, Mandanten zu gewinnen, sprechen Gerichtsentscheidungen eine ganz klare Sprache. Zwei Landgerichte haben bestätigt, dass die Programme der Weiss Consulting & Marketing GmbH rechtmäßig sind und nicht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen.
Diese Urteile schaffen durchaus Präzedenzfälle für seriöse Coaching-Anbieter. Wer, wie Max Weiss, auf individuelle Begleitung, Live-Interaktionen und persönliche Entwicklung setzt, kann rechtssicher arbeiten.
Auch wenn das Motto: „Qualität setzt sich durch“ ein wenig abgegriffen wirken mag, in diesem Kontext bewahrheitet es sich. Daher lohnt es sich nicht nur, einen genauen Blick auf die Coaching-Anbieter zu werfen, wenn man sich persönlich weiterentwickeln möchte. Auch „Geld-zurück-Marketing-Versprechen“ dürfen durchaus kritisch betrachtet werden.
Max Weiss setzt mit seinen gerichtlichen Urteilen ein wichtiges Signal – nicht nur rechtlich, sondern auch eines, dass auf nachhaltigen Erfolg wert legt, statt auf schnelle Schlagzeilen.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Weiss Consulting & Marketing GmbH
Herr Max Weiss
Arzbacherstr. 12
83646 Bad Tölz
Deutschlandfon ..: 01777725214
web ..: https://weiss-max.com/
email : pr@max-weiss-coaching.comMax Weiß ist ein junger Unternehmer, der sich bereits seit seinem 12. Lebensjahr intensiv mit dem Thema Online Marketing und Social Media beschäftigt. Sein außergewöhnliches Talent und seine Leidenschaft für diese Bereiche haben es ihm ermöglicht.
Pressekontakt:
Weiss Consulting & Marketing GmbH
Herr Max Weiss
Arzbacherstr. 12
83646 Bad Tölzfon ..: 01777725214
email : pr@max-weiss-coaching.comDisclaimer: Diese Pressemitteilung wird für den darin namentlich genannten Verantwortlichen gespeichert. Sie gibt seine Meinung und Tatsachenbehauptungen und nicht unbedingt die des Diensteanbieters wieder. Der Anbieter distanziert sich daher ausdrücklich von den fremden Inhalten und macht sich diese nicht zu eigen.
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FernUSG und Max Weiss-Coaching Verträge: Was die aktuelle Rechtsprechung wirklich zeigt
auf Presseverteiler publiziert am 6. Januar 2026 in der Rubrik Presse - News
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